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AGB

Allgemeine Verkaufs- & Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der FDU-Hotrunner GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Die Bedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von den Bedingungen der FDU-Hotrunner GmbH sonst abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, unabhängig davon, wie der Käufer seine Bedingungen verlautbart. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen wird bereits hiermit widersprochen.

Abweichungen von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn die FDU-Hotrunner GmbH sie schriftlich bestätigt. Alle Vereinbarungen, die zwischen der FDU-Hotrunner GmbH und dem Käufer zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Die telekommunikative Übermittlung ist ausreichend. Jedoch wird die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote der FDU-Hotrunner GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen werden erst durch schriftliche Bestätigung der FDU-Hotrunner GmbH rechtswirksam. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen, abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten oder Eigenschaften sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

 

§ 3 Preisgestaltung, Preisänderung

Maßgebend sind die von der FDU-Hotrunner GmbH in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

Erfolgt nach Erstellung der Auftragsbestätigung vom Käufer eine Auftragsänderung, ist der Käufer verpflichtet, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Diese sind der Höhe nach abhängig vom jeweiligen Fertigungsgrad.

Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und Fracht.

 

§ 4 Zahlung, Fälligkeit

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Entgeltforderungen der FDU-Hotrunner GmbH ab Zugang der Rechnung innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, ist die FDU-Hotrunner GmbH berechtigt Verzugszinsen von 8% über dem Basiszins zu berechnen. Der gleiche Zinssatz gilt bei Wechseln ab dem Zeitpunkt der Annahme.

Die FDU-Hotrunner GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist die FDU-Hotrunner GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die FDU-Hotrunner GmbH über den Betrag verfügen kann; bei Zahlung mit Scheck, wenn der Scheck eingelöst wird.

Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, löst er einen Scheck nicht ein, stellt er seine Zahlungen ein oder werden andere Umstände bekannt, die an der Kreditwürdigkeit des Käufers Zweifel aufkommen lassen, ist die FDU-Hotrunner GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die FDU-Hotrunner GmbH ist in diesem Fall ferner berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und von laufenden Verträgen zurückzutreten. 

Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen und Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der FDU-Hotrunner GmbH anerkannt sind.

Sämtliche mit der Zahlung verbundene Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

 

§ 5 Lieferzeit und Verzug

Die von der FDU-Hotrunner GmbH in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart und ist nicht verbindlich. Eine verbindliche Lieferfrist bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Lieferfristen beginnen erst mit völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags. Bei späteren Änderungen des Lieferumfangs verlängert sich die Lieferfrist in entsprechendem Umfang. Liefertermine und -fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Versandbereitschaft.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der FDU-Hotrunner GmbH die Lieferung wesentlich erschweren und unmöglich machen - hierzu gehören auch Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen jeder Art , Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. - auch wenn sie bei Lieferanten von FDU-Hotrunner GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten, hat FDU-Hotrunner GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen FDU-Hotrunner GmbH, die Lieferung bzw. Leistung und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

Wenn die Verzögerung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach erfolglosem Setzen einer angemessenen Frist zur Leistung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.

Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz, insbesondere nach §§ 280 ff BGB, sind in allen diesen Fällen ausgeschlossen; es sei denn, die FDU-Hotrunner GmbH oder deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben den Rücktrittsgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Der Höhe nach ist der Anspruch jedoch auf 15 % der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.

 

§ 6 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an, die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk oder das Lager der FDU-Hotrunner GmbH verlassen hat, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Falls der Versand ohne Verschulden der FDU-Hotrunner GmbH verzögert wird, geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

§ 7 Rechte und Obliegenheiten des Käufers bei Mängeln

1. Der Käufer hat festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung, schriftlich der FDU-Hotrunner GmbH mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist festgestellt werden können, sind der FDU-Hotrunner GmbH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Versäumt es der Käufer einen Mangel rechtzeitig anzuzeigen, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, d.h. Rechte des Käufers wegen Mängeln sind ausgeschlossen.

2. Teilt der Käufer der FDU-Hotrunner GmbH einen Mangel rechtzeitig mit, richten sich seine Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 437 bis 444 BGB mit folgenden Änderungen:

    1. Die Nacherfüllung beschränkt sich auf das Recht, Mangelbeseitigung zu verlangen. Die Art und Weise sowie den Ort der Mangelbeseitigung bestimmt die FDU-Hotrunner GmbH. Es ist der FDU-Hotrunner GmbH unbenommen, statt den Mangel zu beseitigen, eine mangelfreie Sache zu liefern. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, die mangelhafte Sache auf Verlangen an die FDU-Hotrunner GmbH zurückzugeben. Verlangt der Käufer, dass die Nacherfüllung an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen wird, kann die FDU-Hotrunner GmbH diesem Verlangen entsprechen, wobei dann die Mehraufwendungen an Arbeitszeit, Reisekosten und Spesen zu den Standardsätzen der FDU-Hotrunner GmbH vom Käufer zu tragen sind.

    2. Der Anspruch auf Schadensersatz besteht vorbehaltlich der Regelung in § 12 nur für Schäden, die FDU-Hotrunner GmbH bzw. deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben und erstreckt sich nicht auf Ersatz von Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind.

    3. Die Ansprüche des Käufers bei Mängeln verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Sache an den Käufer.

    4. Die Rechte bei Mängeln stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

 

3. Die Rechte bei Mängeln sind ausgeschlossen bei

    1. unerheblichen Mängeln; 

    2. Verschleiß oder durch Verschleiß eintretende Schäden, was insbesondere bei allen Teilen der Fall ist, die in direktem Kontakt zur strömenden oder stehenden Kunststoffschmelze stehen, wenn die Schmelze Zusätze enthält, die abrasiv oder korrosiv wirken;

    3. Nichtbefolgen von Betriebs- oder Wartungsanweisungen der FDU-Hotrunner GmbH;

    4. vom Käufer vorgenommenen Änderungen an den Produkten, Auswechseln von Teilen oder Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, unsachgemäßer Behandlung, Verwendung oder Instandsetzung der Produkte sowie fehlerhafter oder unsachgemäßer Lagerung;

    5. Einsatzbedingungen der Produkte, die nicht vorher zwischen dem Käufer und der FDU-Hotrunner GmbH als Grundlage für den Auftrag vereinbart wurden;

    6. Verwendung von Heißkanal-Regelgeräten, die nicht dem Stand der Technik im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprechen.

    7. Handlungen des Käufers, die zum Ausschluss der Rechte bei Mängeln führen, stehen die entsprechenden Handlungen Dritter aus der Sphäre des Käufers gleich, insbesondere des vom Käufer beauftragten Werkzeugbauers, an den die FDU-Hotrunner GmbH das Produkt auf Anweisung des Käufers direkt liefert.

 

 

§ 8 Rückgabe von Standardbauteilen

FDU-Hotrunner GmbH ist nicht verpflichtet, ein auftragsgemäß hergestelltes mangelfreies Werk zurück zu nehmen und zwar auch dann nicht, wenn der Käufer später feststellt, dass er das Werk ganz oder teilweise nicht benötigt bzw. nicht einsetzen kann. 

FDU-Hotrunner GmbH ist jedoch bereit, unbenutzte FDU-Hotrunner GmbH Heißkanalstandardbauteile zurückzunehmen. Ob die Rücknahme erfolgt, wird von FDU-Hotrunner GmbH im jeweiligen Einzelfall entschieden. Die zurück gegebene Ware wird dem Käufer gutgeschrieben. FDU-Hotrunner GmbH ist berechtigt, für den mit der Rückgabe der Ware entstandenen Mehraufwand eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 20% des Gutschriftbetrages zu berechnen und sofort vom Gutschriftbetrag in Abzug zu bringen.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der FDU-Hotrunner GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der FDU-Hotrunner GmbH vom Käufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen des Käufers nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt:

1. Die Ware bleibt Eigentum der FDU-Hotrunner GmbH. Verarbeitung und Umbildung der Ware erfolgen stets für die FDU-Hotrunner GmbH als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für diese. Erlischt das (Mit-)Eigentum der FDU-Hotrunner GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die FDU-Hotrunner GmbH übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum der FDU-Hotrunner GmbH unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die FDU-Hotrunner GmbH ab.
Die FDU-Hotrunner GmbH ermächtigt ihn widerruflich, die an die FDU-Hotrunner GmbH abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Wechsel oder Schecks zu Protest gehen. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das (Mit-) Eigentum der FDU-Hotrunner GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.


Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die FDU-Hotrunner GmbH berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. Angemessen ist eine Frist von 2 Wochen. § 323 Abs. 2 ff BGB gelten entsprechend.

 

§ 10 Konstruktionsänderungen

Die FDU-Hotrunner GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktions- oder Formänderungen vorzunehmen, insbesondere soweit solche aufgrund Forderungen des Gesetzgebers erforderlich sind; sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten durchzuführen.

 

§ 11 Geheimhaltung

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die der FDU-Hotrunner GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehung der Parteien vom Käufer mitgeteilten oder ihr sonst bekannt gewordenen Informationen nicht vertraulich.

§ 12 Haftung

Für die Haftung der FDU-Hotrunner GmbH gilt § 7 Ziffer 2b entsprechend. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch solche auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Im Übrigen haftet FDU-Hotrunner GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Außerhalb der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz erstreckt sich der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch in Fällen grober Fahrlässigkeit nicht auf Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind.

§ 13 Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat.

§ 14 Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand HRB 66280 Ludwigshafen am Rhein, wenn es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Die FDU-Hotrunner GmbH ist jedoch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.

§ 15 Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen unberührt.

§ 16 Sonstiges

Will der Käufer Rechten und Pflichten aus dem mit uns geschlossenen Vertrag auf Dritte übertragen, bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.